Was ist ein Freiberuf?

Nach §18 EStG und §1 PartGG zählen insbesondere selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künsterische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten zu den Freiberufen. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage einer besonderen beruflichen Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Als freiberuflich Tätiger unterliegt man nicht der Gewerbeordnungspflicht - die Anmeldung eines Gewerbes ist nicht notwendig.

 

Welche Berufe fallen unter die freiberufliche Tätigkeit?

Neben zahlreichen Ausnahmen findet man eine Untergliederung der freiberuflichen Tätigkeiten im Einkommensteuergesetz (EStG, §18 Abs. 1). Hier werden die Freiberufe in drei Kategorien unterteilt, siehe unten. Dennoch kann man einzelnen Tätigkeiten nicht sofort eine freiberufliche Zielrichtung unterstellen. Das Finanzamt gibt hier Antwort nach Beantragung einer verbindlichen Auskunft (mit Kosten verbunden).

1. Kategorie: Katalogberufe
Hierunter fallen folgende Berufsgruppen:
1. Heilberufe, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Dentisten, Hebammen, Diplom-Psychologen
2. Rechts-, Steuer-, und wirtschaftsberatende Berufe, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte
3. Naturwissenschaftliche und technische Berufe, z.B.
4. sprach-, und informationsvermittelnde Berufe, z.B. Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Erzieher

2. Kategorie: Katalogähnliche Berufe
Eine nicht definierte Auswahl der Berufe, die nicht unter die Katalogberufe fallen, dennoch einen ähnlichen Charakter aufweisen. Eine Prüfung ist hier erforderlich und führt in der Regel über den Weg der Ausbildung und Qualifikation und /oder Vergleichbarkeit mit den Merkmalen zur freiberuflichen Tätigkeit.

3. Kategorie: Tätigkeitsberufe
Hierunter fallen die Tätigkeiten in den Bereichen “Wissenschaft” (z.B. Forschung, Lehrtätigkeit), “Kunst” (z.B. Bildende Künstler, Showstars, Entertainer oder Regisseure), “Schriftsteller” (z.B. Journalisten, Online-Journalisten, Autoren, Publizisten), ”Erziehung” (z.B. Betreiber eines Kinderheimes) und “Unterricht”, (z.B. Lehrer)

 

Was unterscheidet den Freiberufler vom Gewerbetreibenden?

Als Freiberufler unterliegt man im Gegensatz zum Gewerbetreibenden nicht der Gewerbeordnungspflicht, die Anmeldung eines Gewerbes und die Entrichtung einer Gewerbesteuer ist demnach nicht notwendig. Auch muss ein Freiberufler keine doppelte Buchführung betreiben. Für das Finanzamt reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Steuererhebung aus. Eine Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer entfällt ebenso.

 

Ist man als Freiberufler sozialversicherungspflichtig?

Grundsätzlich sind alle Freiberufler wie Selbstständige von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Doch hier gibt es einige Punkte zu beachten.

- Über eine obligatorische Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken (Ersatz für gesetzliche Rentenversicherung) sind die sogenannten verkammerten freien Berufe, wie z.B. Ärzte, Anwälte, Notare, Steuerberater, Apother usw. rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der GRV ist hier möglich.

- Einige Berufsgruppen, darunter Erzieher, Lehrer, Hebammen, arbeitnehmerähnliche Selbstständige usw. sind rentenversicherungspflichtig, weil Sie laut Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig gelten.

- Sobald man als Freiberufler sozialversicherungspflichtige Angestellte unterhält, besteht in vielen Fällen Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung.

- In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht Versicherungspflicht für einige Freiberufe, wie z.B. Krankengymnasten, Fußpfleger, Logopäden, Masseure, Hebammen, Kranken- und Altenpfleger.

- Freiberufler können sich entscheiden, ob Sie gesetzlich krankenversichert bleiben, oder in die private Krankenversicherung wechseln. In der Regel ist die private Krankenversicherung jedoch die bessere Wahl. Wichtig: Vor Abschluss
mehrere Anbieter miteinander vergleichen und darauf achten, eine Krankentagegeldversicherung zur Absicherung des Einkommens abzuschließen.

- Existenzgründer in Freiberufen mit bestimmten Voraussetzungen können sich auf Wunsch freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Über die Bundesagentur für Arbeit erhält man hierzu weitere Informationen.

 

 

Weitere Informationen und Links

http://www.existenzgruender.de/imperia/md/content/pdf/publikationen/gruenderzeiten/gz_45.pdf
http://de.wikipedia.org/wiki/Freiberuf
http://www.arbeitsagentur.de

 

   ©2009 - freiberufliche-taetigkeit.de - Alle Angaben und Informationen ohne Gewähr!

Die auf dieser Internetseite zur Verfügung gestellten Inhalte und Texte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere Genehmigung nicht auf anderen Medien und Internetseiten veröffentlicht werden. Für die Richtigkeit der Inhalte und Angaben übernehmen wir keine Gewähr.

Diese Seite ist ein Angebot von:  

freiberufliche-taetigkeit.de
Informationen über die freiberufliche Tärigkeit